Satzung des Fördervereins Grundschule Stadtmitte. e.V.

(Stand: Mai 2017)

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Stadtmitte e. V.". Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Grundschule Stadtmitte durch die Förderung von Bildung und Erziehung. 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Materialien, die diesem Zweck dienen.

§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§4 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Stadtmitte in Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft/Beiträge

  1. Mitglieder des Vereins können Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Stadtmitte, Lehrkräfte der Grundschule Stadtmitte sowie alle Personen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen.
  2. Ordentliche Mitglieder
    Eltern, deren Kinder die Grundschule Stadtmitte besuchen, können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten.
  3. Fördernde Mitglieder
    Förderndes Mitglied kann jeder werden, der nicht unter den Personenkreis gern. § 7, Abs. 2 fällt. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung beim Vorstand und endet mit dem Eingang der schriftlichen Kündigung zum Schuljahresende (31.07.)
  5. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge an den Verein, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind jeweils für ein
    Jahr im Voraus zu entrichten, und zwar am 1. Juli eines jeden Jahres per SEPA-Lastschrift.
  7. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens fünfzehn Euro pro Geschäftsjahr. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  8. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Als oberstes Organ des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Aktivitäten des Vereins und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung wird im 1.  Quartal des Schuljahres als „ordentliche Mitgliederversammlung" abgehalten. Die Einladung ist allen Mitgliedern vom Vorstand (§ 9) mindestens 14 Tage vor dem Termin mit der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
  3. Eine „außerordentliche Mitgliederversammlung" kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens drei Tage vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, geheim auf Antrag eines Mitgliedes.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 3 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden.
  8. Anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der amtierende Vorstand
    - den Jahresbericht und
    - den Kassenbericht des Vereins vor.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Diesen Abstimmungsvorgang leiten die Kassenprüfer.
  10. Alle zwei Jahre erfolgt die Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Für diese Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzende*n
    2. Vorsitzende*n 
        Kassenwart*in

Er wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können ordentliche und nicht ordentliche bzw. fördernde Mitglieder werden. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
 
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied nach außen, im Verhinderungsfall kann jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.